Die Europäische Union hat eine Frist bis Dezember 2026 festgelegt, um den Anteil an recyceltem Kunststoff in Neufahrzeugen zu berechnen und zu verifizieren - ein zentraler Vorbereitungsschritt im Rahmen der Verordnung über Altfahrzeuge (End-of-Life Vehicles, ELV), auf die sich Europäisches Parlament und Rat im Dezember 2025 geeinigt haben. Die Verordnung führt erstmals verbindliche Mindestquoten für recycelten Kunststoff in Neufahrzeugen in Europa ein und ersetzt zwei bestehende Richtlinien durch einen einheitlichen, unmittelbar geltenden Rechtsrahmen, der für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist.
Hintergrund
Die Kommission leitete 2021 eine Überprüfung der ELV-Richtlinie ein, aus der 2023 ein Vorschlag für eine neue Verordnung hervorging. Der daraus entstandene Rahmen ist ein zentrales Element des European Green Deal und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und soll den Automobilsektor auf ein stärker zirkuläres Modell ausrichten. Der Ansatz ist klar: Die Automobilproduktion gehört zu den größten Verbrauchern primärer Rohstoffe - Stahl, Aluminium, Kupfer und Kunststoffe - nutzt jedoch bislang nur in geringem Umfang Rezyklate. Zwar sind die Recyclingquoten für Materialien aus Altfahrzeugen insgesamt hoch, die anfallenden Schrotte sind jedoch häufig von geringerer Qualität, und nur geringe Mengen an Kunststoff werden tatsächlich wiederverwertet.
Der Wechsel von einer Richtlinie zu einer unmittelbar geltenden Verordnung ist mehr als eine juristische Aktualisierung - er steht für einen grundlegenden Politikwechsel: weg von einer reinen End-of-Life-Abfallbehandlung hin zu einer lebenszyklusorientierten Kreislaufwirtschaft. Nach mehr als 20 Jahren wird die alte Richtlinie durch einen deutlich ambitionierteren Rahmen ersetzt, der unmittelbar für alle Mitgliedstaaten gilt und Prinzipien der Kreislaufwirtschaft in Konstruktion, Produktion und Verwertung von Fahrzeugen am Ende ihres Lebenszyklus verankert. Für die Kreislaufwirtschaft Automobilindustrie markiert dies einen strategischen Wendepunkt.
Einzelheiten
Nach der Verordnung müssen Regeln zur Berechnung und Verifizierung des Recyclingkunststoff-Gehalts bis Ende 2026 festgelegt und umgesetzt sein, gefolgt von einer Machbarkeitsstudie zur Festlegung des Rezyklat-Ziels im Jahr 2027 und einer Erklärung zu den eingesetzten Materialformaten im Jahr 2030. Die gestaffelten Zielwerte für den Rezyklat-Anteil sind an das Inkrafttreten der Verordnung gekoppelt: Mindestens 25 % recycelter Kunststoffgehalt sind zehn Jahre nach Inkrafttreten vorgeschrieben, wobei mindestens 20 % dieses Rezyklat-Anteils aus Altfahrzeugen stammen müssen - das entspricht 3 % aus ELVs nach sechs Jahren und 5 % nach zehn Jahren.
Ein Mindestanteil von 15 % recyceltem Kunststoff pro Fahrzeugtyp ist innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erforderlich, der innerhalb von zehn Jahren auf 25 % steigt. Die Vorgaben gelten für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, konventionelle schwere Nutzfahrzeuge, Motorräder und Spezialfahrzeuge, mit einer Ausnahme für Kleinserienhersteller schwerer Spezialfahrzeuge.
Auf Ebene der Lieferkette etabliert die Verordnung Zirkularitätsanforderungen für Fahrzeugkonstruktion und -produktion, die Wiederverwendbarkeit, Rezyklierbarkeit, Rückgewinnbarkeit und den Einsatz von Rezyklaten abdecken - alles nachzuweisen im Rahmen der Typgenehmigung. Außerdem werden Informations- und Kennzeichnungspflichten für Teile, Komponenten und Materialien eingeführt. Weitere Maßnahmen sind ein Circularity Vehicle Passport, ein EU-weites System der erweiterten Herstellerverantwortung, Mindestanforderungen an den Rezyklat-Anteil sowie strengere Regeln für Teilewiederverwendung, das Sammeln von Altfahrzeugen und deren Behandlung. Für Unternehmen in der Kreislaufwirtschaft Automobilindustrie wird damit die transparente Zertifizierung für Recyclingmaterial zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor.
Zulieferer, die keine belastbaren Daten zur Materialzusammensetzung und Rezyklierbarkeit vorlegen können, riskieren den Ausschluss aus den automobilen Lieferketten. Zusätzlich wird die Herkunft anrechenbarer Materialien eingeschränkt: Recyclingmaterial, das außerhalb der Europäischen Union beschafft wird, darf in den ersten 48 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nicht auf die Mindestquoten für den Recyclingkunststoff-Anteil angerechnet werden.
Hinsichtlich der Kosten schätzt die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission die Gesamtkosten der Verordnung auf 3,3 Milliarden Euro, wobei von den durchschnittlich 66 Euro Mehrkosten je Neufahrzeug kurzfristig bis mittelfristig rund 39 Euro bei den Herstellern anfallen dürften. Die Erfüllung der Rezyklatvorgaben wird voraussichtlich vor allem über recycelte Polyolefine erfolgen, gestützt durch eine breitere Verfügbarkeit geeigneter Abfallströme im Vergleich zu anderen in der Automobilindustrie eingesetzten Polymeren, so die Analyse von ICIS Plastic Recycling Analystin Mia McLachlan.
Umweltverbände kritisieren, dass die Ziele in den Verhandlungen zwischen den EU-Institutionen abgeschwächt worden seien. Nach Angaben des European Environmental Bureau und der Deutschen Umwelthilfe wurden "die Zielwerte für Recyclingkunststoff von 25 % auf 15 % innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten reduziert; die 25 %-Vorgabe wurde auf zehn Jahre nach Inkrafttreten verschoben". Der europäische Herstellerverband ACEA äußerte separate Bedenken hinsichtlich des Materialspektrums und kritisierte, dass Produktionsabfälle (pre-consumer recyclates) und biobasierte Materialien nicht in der Definition von Recyclingmaterial berücksichtigt werden. Aus Sicht der ACEA braucht es eine breitere Definition nachhaltiger Materialien, um den Einsatz von Primärrohstoffen und die Emissionen tatsächlich wirksam zu senken.
Die Kommission hat zudem eine Flexibilitätsklausel für die Versorgung integriert: Die vorläufige Einigung erlaubt es der Europäischen Kommission, Zielwerte für den Recyclingkunststoff-Anteil zu verschieben oder vorübergehend zu senken, wenn mangelnde Verfügbarkeit oder überhöhte Preise bestimmter Recyclingkunststoffe die Einhaltung der Mindestquoten unverhältnismäßig erschweren.
Ausblick
Die vorläufige Einigung muss noch vom Rat und vom Parlament bestätigt werden, bevor die Verordnung formell angenommen wird. Sie soll zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden. Nach der Frist zur Überprüfung des Recyclingkunststoff-Gehalts im Dezember 2026 wird für 2027 eine Machbarkeitsstudie zur Festlegung des endgültigen Rezyklat-Ziels erwartet; die Erklärung zu den verwendeten Materialformaten soll 2030 folgen. Innerhalb von 72 Monaten nach Inkrafttreten muss die Kommission zudem eine Bewertung der technologischen Entwicklung und der Umweltleistung biobasierter Kunststoffe sowie von Elastomeren aus Reifen veröffentlichen und gegebenenfalls Gesetzesvorschläge zu Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielwerten vorlegen - einschließlich der Option, diese Materialien auf die Recyclingquoten anrechnen zu können. Damit rückt auch die systematische Zertifizierung für Recyclingmaterial weiter in den Fokus künftiger Regulierungsschritte in der Kreislaufwirtschaft Automobilindustrie.
