Die Europäische Union verknüpft ihre neue Verordnung über Altfahrzeuge (End-of-Life Vehicles, ELV) mit einer verbindlichen Frist für die Ausarbeitung von Nachweisregeln: Bis Ende 2026 muss die Europäische Kommission Methoden zur Berechnung und zum Nachweis des Recyclingkunststoff-Anteils vorlegen - ein Schritt, der festlegt, wie Automobilhersteller und Zulieferer den Einsatz von Rezyklaten über alle Fahrzeugplattformen hinweg belegen und dokumentieren müssen. Damit rücken Kunststoffrecycling Autoindustrie und der Nachweis Recyclinganteil in den Mittelpunkt der neuen EU Fahrzeugvorschriften.
Hintergrund
Die EU-Institutionen erzielten im Dezember 2025 eine politische Einigung, der Kompromisstext wurde im Februar 2026 veröffentlicht. Die neue Verordnung ersetzt zwei bestehende Richtlinien und weitet ihren Anwendungsbereich deutlich aus. Sie legt Anforderungen fest, damit neue Fahrzeuge so konstruiert werden, dass Wiederverwendung, Recycling und Verwertung bestmöglich unterstützt werden. Die Regelung ist ein zentrales Element des European Green Deal und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft.
Die Verordnung schließt eine seit Langem bestehende Lücke bei der Verwertung von Fahrzeugmaterialien. Die Automobilproduktion zählt zu den ressourcenintensivsten Branchen in der EU: Sie verbraucht jährlich über 7 Millionen Tonnen Stahl, rund 2 Millionen Tonnen Aluminium und 6 Millionen Tonnen Kunststoffe, nutzt aber bislang nur in geringem Umfang Recyclingmaterialien. Ein Großteil der Kunststoffe aus Altfahrzeugen wird entweder in minderwertige Anwendungen außerhalb der Autoindustrie downgecycelt oder verbrannt - nicht zuletzt, weil standardisierte Systeme für Sammlung und Sortierung weitgehend fehlen.
Details
Die Verordnung führt stufenweise verbindliche Zielvorgaben für Recyclingkunststoff-Anteile ein. Die Vorgaben zum Recyclingkunststoff-Anteil werden über einen Zeitraum von 10 Jahren schrittweise eingeführt; sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung ist ein Mindestanteil von 15 % vorgeschrieben. Zehn Jahre nach Inkrafttreten steigt der Mindestanteil auf 25 %, wobei mindestens 20 % dieses Recyclinganteils aus Altfahrzeugen stammen müssen.
Entscheidend ist, dass die Durchsetzung der Verordnung auf Nachweisregeln basiert, die noch nicht existieren. Ein zentrales Problem war bisher die fehlende Klarheit bei Methoden und Definitionen. Zwar hat die Europäische Kommission angekündigt, bis Ende 2026 einen Teil dieser Methoden zu veröffentlichen, doch die Branche wartet weiterhin auf konkrete Vorgaben. Die Verordnung schreibt den Einsatz von Rezyklaten - insbesondere von Kunststoffen - verbindlich vor. Exakte Prozentsätze und Berechnungsmethoden sollen jedoch erst in nachgelagerten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, was den Nachweis Recyclinganteil zusätzlich erschwert.
Der Geltungsbereich der Nachweisführung umfasst eine Vielzahl von Fahrzeugkomponenten und Polymerarten. Kunststoffe machen bei modernen Fahrzeugen etwa 20 % des Gewichts aus und finden sich in Innenraum-, Außen- und Strukturbauteilen. Innenraumteile wie Armaturenbretter, Türverkleidungen, Mittelkonsole und Sitzstrukturen bestehen häufig aus ABS, PC/ABS-Blends und modifizierten Polyolefinen. Außenteile wie Stoßfänger, Kotflügel oder Spiegelgehäuse werden typischerweise aus Polypropylen und thermoplastischen Olefinen hergestellt; ihre mehrschichtigen Lacksysteme erschweren das nachgelagerte Kunststoffrecycling erheblich.
Auf der Angebotsseite zeigt sich ein strukturelles Defizit. Eine der größten Herausforderungen ist die begrenzte Verfügbarkeit hochwertiger Recyclingkunststoffe, die die strengen Anforderungen der Autoindustrie erfüllen. Automobilfähige Rezyklate auf Basis von Polypropylen, Polyethylen und Polyamid sind weiterhin knapp. Laut ICIS Plastic Recycling Analyst Mia McLachlan werden die vorgeschriebenen Recyclinganteile voraussichtlich vor allem über recycelte Polyolefine erreicht; ICIS schätzt, dass bis 2040 rund 0,5 bis 0,6 Millionen Tonnen recycelter Polyolefine benötigt werden, wobei der Großteil aus Recycling-Polypropylen stammen dürfte.
Die vorläufige Einigung sieht vor, dass chemisches Recycling zur Zielerreichung beitragen kann. Chemisches Recycling darf im Rahmen der ELV-Verordnung angerechnet werden, sofern ein Massenbilanz-Ansatz verwendet wird. Allerdings dürfen Rezyklate aus Drittstaaten innerhalb der ersten 48 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung nicht auf die Mindestrecyclingquoten angerechnet werden. Danach gelten strenge Anforderungen an eine unabhängige Drittparteienprüfung.
Die Datenmanagement-Herausforderung für die meisten OEMs ist struktureller Natur. Die Einhaltung der Zielvorgaben zum Recyclinganteil und der Nachweis über die Behandlung von Materialien setzt belastbare Informationen zu Werkstoffen und Mengen über komplexe Lieferketten hinweg voraus. In vielen Unternehmen liegen diese Daten zwar vor, sind aber über unterschiedliche Systeme und Prozessstufen verteilt. Ein durchgängiges Lifecycle-Datenmanagement wird damit zur zentralen Compliance-Aufgabe im Rahmen der neuen EU Fahrzeugvorschriften.
Umweltverbände kritisieren die letztlich vereinbarten Zielwerte als zu wenig ambitioniert. Nach Angaben des European Environmental Bureau und der Deutschen Umwelthilfe haben die Gesetzgeber die Recyclingkunststoff-Ziele sechs Jahre nach Inkrafttreten von ursprünglich 25 % auf 15 % abgesenkt und die 25-%-Vorgabe auf zehn Jahre nach Inkrafttreten verschoben. Die vorläufige Einigung enthält jedoch eine Art Sicherheitsventil: Die Kommission kann die Ziele für den Kunststoffgehalt verschieben oder vorübergehend senken, "falls mangelnde Verfügbarkeit oder überhöhte Preise bestimmter Recyclingkunststoffe die Einhaltung der Mindestquoten unverhältnismäßig erschweren".
Ausblick
Die vorläufige Einigung muss noch von Rat und Parlament bestätigt werden, bevor die Verordnung formell angenommen wird. Anschließend gilt sie zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung wird zudem erwartet, dass die Kommission Machbarkeitsstudien zu Recyclingquoten für Stahl und Aluminium anstößt. Regeln zur Berechnung und Verifizierung des Recyclingkunststoff-Anteils sollen bis Ende 2026 ausgearbeitet werden, gefolgt von einer Machbarkeitsstudie zur Festlegung der Recyclingzielwerte im Jahr 2027 und einer Erklärung zu Materialformaten im Jahr 2030. Für Hersteller, die Rezyklate für Innenraumverkleidungen, Außenkarosserieteile oder Gehäuse von Batteriesystemen beschaffen, schließt sich damit rasch das Zeitfenster, um nachvollziehbare, auditierbare Lieferketten aufzubauen - ein entscheidender Faktor, um den Nachweis Recyclinganteil zu erbringen und die künftigen Anforderungen an das Kunststoffrecycling in der Autoindustrie zu erfüllen.
